§ 307 ZPO
Anerkenntnis
324 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.