Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§

§ 2 ZPO

Bedeutung des Wertes

2 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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