§ 3 ZPO
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
3 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.