Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§

§ 3 ZPO

Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

3 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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