Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§

§ 1 ZPO

Sachliche Zuständigkeit

1 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Vorheriger § | Nächster §