Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§

§ 166 ZPO

Zustellung

189 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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