Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 165 ZPO

Beweiskraft des Protokolls

188 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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