§ 165 ZPO
Beweiskraft des Protokolls
188 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.