Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§

§ 167 ZPO

Rückwirkung der Zustellung

190 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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