Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§

§ 113 WpHG

Beschwerde

126 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

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