§ 58 WpHG
Hinweisgeberverfahren
68 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a des Kreditwesengesetzes verfügen.
68 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a des Kreditwesengesetzes verfügen.