Abschnitt 10 – Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
§

§ 58 WpHG

Hinweisgeberverfahren

68 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a des Kreditwesengesetzes verfügen.

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