Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§

§ 113a WpHG

Evaluierung

127 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.

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