§ 82 VwVfG
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
99 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
99 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.