Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§

§ 82 VwVfG

Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

99 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

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