Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§

§ 83 VwVfG

Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

100 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

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