Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§

§ 81 VwVfG

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

98 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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