§ 268d StPO
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
397 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.