Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 269 StPO

Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

398 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Vorheriger § | Nächster §