Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 268c StPO

Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

396 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

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