Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 268b StPO

Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

395 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

Vorheriger § | Nächster §