§ 268b StPO
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
395 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.