Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 237 StPO

Verbindung mehrerer Strafsachen

354 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

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