Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 3 StPO

Begriff des Zusammenhanges

3 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Vorheriger § | Nächster §