§ 236 StPO
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
353 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.