Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 236 StPO

Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

353 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

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