Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§

§ 212 StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

322 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

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