§ 212 StPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
322 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
322 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.