Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 211 StPO

Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

321 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Vorheriger § | Nächster §