§ 211 StPO
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
321 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.