Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 202a StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

309 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

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