§ 203 StPO
Eröffnungsbeschluss
310 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.