§ 202 StPO
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
308 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.