Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 202 StPO

Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

308 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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