Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 206 StPO

Keine Bindung an Anträge

313 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

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