Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 205 StPO

Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

312 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

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