§ 206a StPO
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
314 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.