Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 206a StPO

Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

314 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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