Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
§

§ 152 StPO

Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

247 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

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