Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
§

§ 152a StPO

Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

248 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

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