Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 20 StPO

Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

22 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

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