Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 21 StPO

Befugnisse bei Gefahr im Verzug

23 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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