Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 19 StPO

Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

21 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

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