§ 38 StGB
Dauer der Freiheitsstrafe
38 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.