Freiheitsstrafe –
§

§ 39 StGB

Bemessung der Freiheitsstrafe

39 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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