§ 39 StGB
Bemessung der Freiheitsstrafe
39 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
39 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.