Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§

§ 37 StGB

Parlamentarische Berichte

37 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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