Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§

§ 36 StGB

Parlamentarische Äußerungen

36 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

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