Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§

§ 228 StGB

Einwilligung

364 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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