Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§

§ 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung

365 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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