Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§

§ 227 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge

363 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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