Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§

§ 226a StGB

Verstümmelung weiblicher Genitalien

362 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

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