§ 109 2. WOMitbestG
Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
116 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.