Abschnitt 2 – Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§

§ 109 2. WOMitbestG

Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste

116 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §