Abschnitt 2 – Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§

§ 110 2. WOMitbestG

Stimmabgabe

117 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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