Abschnitt 2 – Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§

§ 102 2. WOMitbestG

Wahlausschreiben im Seebetrieb

109 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: 1. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.

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