§ 91 1. WOMitbestG
Ersatzmitglieder
98 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
98 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.