§ 91a 1. WOMitbestG
Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
99 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.