Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 93 MarkenG

Amtssprache und Gerichtssprache

105 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

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