Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 93a MarkenG

Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

106 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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