§ 93a MarkenG
Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
106 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.