§ 92 MarkenG
Wahrheitspflicht
104 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.