Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 92 MarkenG

Wahrheitspflicht

104 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Vorheriger § | Nächster §