§ 322 InsO
Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
373 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.