Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
§

§ 322 InsO

Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

373 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

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